ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN DER IMAGING SOLUTIONS AG

1.  Allgemeines

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen der Imaging Solutions AG (nachfolgend "ISAG") auf Grund eines Kauf- oder Werkvertrages anwendbar, sofern nicht schriftlich eine abweichende Regelung vereinbart worden ist. Anders lautende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von ISAG ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. 
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind verbindlich, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

 2.  Gewerbliche Schutzrechte

​An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller bereits vor Vertragsschluss erhält, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien zu überprüfen. Bei Maschinen, die nach vom Besteller vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Besteller in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.

 3.  Angebote und Auftragsbestätigungen

Angebote unsererseits erfolgen stets freibleibend.
Aufträge gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung sowie der darin aufgeführten, geleisteter Anzahlung als angenommen. Die Anzahlung hat innert Wochenfrist zu erfolgen. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung verlängern sich, wenn die Anzahlung(en) nicht rechtzeitig geleistet wird(werden). Die ISAG hat das Recht bei Verzug der Anzahlung vom Vertrag zurückzutreten ohne ersatzpflichtig zu werden oder die Lieferung auf einen späteren Termin zu verschieben, als in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Für den Umfang und die Konditionen der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen in der Auftragsbestätigung von vorher getroffenen Vereinbarungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen seit Erhalt schriftlich widerspricht.
Wir behalten uns Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang vor, die durch die Berücksichtigung von Änderungen zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind. Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich des Inhalts der zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss (z.B. Umrüstungs- bzw. Erweiterungsarbeiten) berücksichtigen wir im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten und nur gegen gesonderte Vergütung gemäß unserem gesonderten Angebot oder unseren zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungswünsche gültigen Preisen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge zu unseren Maschinen und Materialien dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

 4.  Preise und Zahlungsbedingungen

​Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die genannten Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ab Werk, ohne Verpackung. Bei Lieferungen im Inland oder Übernahme der Maschine ab Werk wird die gesetzliche Schweizer Mehrwertsteuer zusätzlich geschuldet, sofern der Kunde nicht die Exportpapiere beibringt. Bei Lieferungen ins Ausland werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und/oder eventuelle Importzölle zusätzlich geschuldet. Diese werden bei Rechnungen ins Ausland nicht gesondert ausgewiesen und sind durch den Kunden im Regelfall direkt an den Zoll oder das Transportunternehmen zu zahlen bei der Einfuhr. Transportkosten und –versicherung, sowie Reisespesen bei Inbetriebnahme sind nicht im Angebot enthalten. Es werden keine Mehrwertsteuerzahlungen durch die ISAG geleistet, auch nicht als Vorschuss.
Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk, auch bei Lieferungen durch ISAG-eigene Fahrzeuge.
Die Rechnungen von ISAG sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug. Vorauszahlungen innerhalb des auf der Vorauszahlung vermerkten Datums. Von der Bank des Kunden erhobene Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Es werden keine Checkzahlungen und/oder Wechsel akzeptiert. Vereinbarte An- und Vorauszahlungen sind sofort nach Eintritt der jeweiligen Meilensteine zur Zahlung fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Regensdorf (Schweiz). Jede Verrechnung des Kunden mit Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen oder aus Gewährleistungsansprüchen ist ausdrücklich ausgeschlossen. 
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ISAG berechtigt, dem Kunden einen Verzugszins in der Höhe des in der Währung gültigen Libors auf 1-Monats-Basis zuzüglich 3% zu belasten (Jahreszins/360 Tage) ab Fälligkeit der Forderung zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist ISAG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Zahlungen zuzüglich des aufgrund der Verzögerung eingetretenen Schadens einzuklagen oder alternativ entweder auf die nachfolgenden Leistungen zu verzichten und Kompensation für den entstehenden Schaden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und die versprochenen Leistungen zu verweigern und / oder die schon gelieferten Leistungen zurückzufordern. 
Während der Dauer des Zahlungsverzugs des Kunden werden von ISAG keine Gewährleistungen erbracht. Die ISAG ist nicht verpflichtet Leistungen oder Lieferungen bis zur Begleichung der fälligen Forderungen zu erbringen. Die ISAG ist dazu berechtigt bei Zahlungsverzug die Maschine stillzulegen und erst nach der vollständigen Bezahlung freizuschalten.
Tritt der Kunde nach der Anzahlung vom Vertrag zurück so ist auf jeden Fall die Anzahlung ohne Nachweis eines Schadens geschuldet und es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Darüber hinaus kann ein eventueller, mit der Anzahlung nicht gedeckter Schaden, von der ISAG geltend gemacht werden.
Die Zahlung ist grundsätzlich in der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Währung zu zahlen. Allfällige Währungsdifferenzen gehen voll zu Lasten des Bestellers.
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt und/oder eingeleitet, so ist ISAG berechtigt von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.  Eigentumsvorbehalt

Die von ISAG gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum der ISAG. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung der ISAG weder veräussert, verpfändet noch sicherungshalber übereignet oder an einen anderen Ort verbracht werden.

7.  Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang

Die Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. soweit bestätigt, mit dem Erhalt der Anzahlung, Muster und mit Klärung der technischen Details. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Mit dem Besteller vereinbarte Änderungen des Leistungsinhalts führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Ereignisse, mögen diese ISAG oder einem Unterlieferanten eintreten, entbinden ISAG von etwaigen übernommenen Lieferverpflichtungen. In solchen Fällen ist ISAG berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Laufzeit zu verlängern. Wird die von ISAG angegebene Lieferfrist um mehr als 4 Monate überschritten, so ist der Kunde lediglich berechtigt, nach Gewährung einer Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die ISAG ist für entgangene Gewinne und Umsätze des Kunden und allfälliger Folgeschäden daraus in keinem Fall haftbar.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (z.B. rechtzeitiger Eingang vereinbarter Anzahlungen, termingerechte Bereitstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Angaben in technischer Hinsicht zu Werkstücken oder Werkstückmuster). Unsere Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit abgeschlossene Einheiten oder selbstständige Einzelkomponenten geliefert werden.

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald das Produkt das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat. Die Eigentumsrechte gelten jedoch gemäss Abschnitt 6 „Eigentumsvorbehalt“.

8.  Prüfung und Annahme der Produkte

Der Kunde hat die Ware nach Erhalt umgehend auf Transportschäden zu überprüfen und eventuelle Reklamationen sofort schriftlich an den Frachtführer mit Kopie an ISAG zu richten.
Unmittelbar nach Abschluss der Installation hat der Kunde zu prüfen, ob die Eigenschaften des Produkts den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Der Kunde bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf dem ISAG-Abnahmeprotokoll.
Die selbstständige Installation und Inbetriebnahme des Produkts bzw. Geräts durch den Kunden erfordert das ausdrücklich schriftliche Einverständnis seitens ISAG. Eventuelle Mängel sind ISAG sofort schriftlich bekannt zu geben, ansonsten gelten die gelieferten Produkte als akzeptiert. Die Beweispflicht für Mängel und Beschädigungen obliegt in jedem Fall dem Kunden. Für Schäden die durch die selbstständige Installation und Inbetriebnahme des Produkts bzw. Gerätes durch den Kunden verursacht werden, haftet ISAG nicht. Ebenso verfällt die Garantie. 

9.  Gewährleistung, Haftung für Mängel

9.1     Gewährleistungsumfang und –Leistungen

​ISAG gewährleistet für alle fabrikneuen Produkte und Komponenten, ausser für die Datenserver, innerhalb der in Abschnitt 9.3 definierten Garantiezeit, dass jedes neue Produkt frei von Fabrikations- und Materialfehlern geliefert wird. Verschleissteile, zu denen beispielsweise Antriebsriemen, Brems- und Kupplungsbeläge und Transportwalzen, gehören, sind in dieser Garantie nicht enthalten. Eine detaillierte Liste der Verschleissteile ist auf Anfrage separat erhältlich. 
Für den Fall, dass irgendein Teil, welches unter die Garantiebedingung fällt, nicht funktioniert oder dass eine andere Fehlfunktion während der Garantiezeit auftritt, wird ISAG die Reparatur oder, in eigener Entscheidung, den Austausch des fehlerhaften Teiles kostenlos durchführen. Die Versandkosten von und nach ISAG sowie allenfalls anfallende Zölle, Abgaben und Steuern auf solche Garantieteile trägt der Kunde. Falls eine Reparatur oder ein Austausch durch einen Mitarbeiter der ISAG vor Ort notwendig ist, werden Arbeits- und Reisezeiten von ISAG getragen, jedoch gehen sämtliche tatsächlichen Reisekosten für diese Mitarbeiter, u.a. Flüge, Übernachtungskosten, Mietwagen, Telefonkosten und Mahlzeiten, zu Lasten des Kunden. Diese Kosten sind ausdrücklich von der Garantieleistung ausgeschlossen.

9.2     Server-Hardware

Der Hersteller der Server gewährt für seine Produkte eine dreijährige Garantie an ihrem Einsatzort. Für die Gewährleistung ist ausschliesslich der Hersteller der Datenserver verantwortlich. Die Garantie ist im Kaufpreis enthalten. Nähere Einzelheiten zu den Garantiebedingungen können angefordert werden.

9.3     Gewährleistungsdauer

Die Gewährleistungsdauer für alle Produkte ist auf 1 Jahr nach dem Garantiebeginn, der unter Ziffer 9.5 definiert ist, begrenzt. Diese Gewährleistungsdauer von 12 Monaten bezieht sich auf einen Einschichtbetrieb während einer Fünftagewoche. Bei Zweischichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate.

9.4     Gebrauchte Maschinen

Für gebrauchte, überholte Maschinen beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Bei Zweischichtbetrieb beträgt sie 3 Monate.

9.5  Beginn der Garantiezeit

​Die Gewährleistung beginnt mit 
1. dem Tag, an dem der Kunde schriftlich die korrekte Installation des Produktes bestätigt.
2. dem Tag, an dem der Kunde mit dem Verkauf der auf dem Produkt gefertigten Waren beginnt, unabhängig davon ob der Kunde noch Mängel geltend macht oder nicht. 
Der früheste der genannten Termine gilt als Beginn der Garantiezeit.

9.6  Gewährleistungsbegrenzungen und Garantiebedingungen

​9.6.1 Ausser der oben beschriebenen, begrenzten Garantie werden von ISAG keinerlei Garantieleistungen übernommen, weder ausdrücklich oder stillschweigend. Auch werden keine Vertreter oder andere Personen zur Übernahme weitergehender Garantieverpflichtungen autorisiert. 
9.6.2 In folgenden Fällen wird jegliche Gewährleistung und Haftung von ISAG ausgeschlossen:
- falls der Kunde die gelieferten Teile nicht überprüft und so Mängel unentdeckt bleiben
- bei nicht sofortiger Erhebung der Mängelrüge nach Entdeckung des Mangels
- bei unsachgemässer Behandlung und unsorgfältiger Wartung seitens des Kunden oder Dritter
- bei Installationen, Reparaturen oder Konfigurationsänderungen ohne schriftliche Einwilligung von ISAG durch den Kunden oder durch Dritte, sowie bei anderen nicht autorisierten Eingriffen in Hardware, Software und Gesamtsystem 
- bei abnormaler physikalischer Beanspruchung (Temperatur, Feuchtigkeit usw.), bei Spannungsspitzen bei der elektrischen Versorgung oder bei Beschädigungen durch Unfälle
- bei höherer Gewalt (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Unwetter, Feuer usw.) und
- bei Infektion von Computern durch Computerviren
- bei Nichteinhaltung der aktuellen Software-Stände (Wartungsreleases, Pflichtreleases) gemäss Vorgabe von Dritten und ISAG
- falls Änderungen oder Weiterentwicklungen an bestehender Software (Spezifikation) ohne Rücksprache mit ISAG getroffen wird. 
- falls auf dem Produkt nicht freigegebene Materialien verwendet werden (z.B. Leim, Schmiermittel oder ähnliches)
- bei betrieb des Produktes ausserhalb der Spezifikationen oder nicht sachgerechtem Gebrauch.
- falls nicht von der ISAG freigegebene Papiere verwendet werden.
- eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

9.7  Vorgehen im Gewährleistungsfall

​Bei auftretenden Betriebsstörungen oder sonstigen Mängeln ist der zuständige ISAG-Serviceleiter sofort zu verständigen. Der Service ist erreichbar auf dem Schriftwege (Mail / Fax) oder per Telefon während der üblichen Geschäftsstunden der ISAG, Schweiz. Mängelrügen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und mit Genehmigung von ISAG zurückgenommen. Zurückgesandte Teile müssen sorgfältig verpackt und durch die von ISAG erteilte RMA-Nummer identifizierbar sein (RMA = Return Material Authorisation). 
Eine Zurückhaltung oder Kürzung des Rechnungsbetrags gemäss Ziffer 4 wegen irgendeiner Beanstandung oder bei Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.
ISAG behält sich das Recht vor, im Falle von Einsätzen, welche nicht unter die Gewährleistung fallen oder durch diese abgedeckt sind, die Einsätze voll zu verrechnen.

9.8  Haftung

​Weitergehende Ansprüche des Kunden als die vorstehend genannten sind ausgeschlossen. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 
Eine Haftung der ISAG für mittelbare und unmittelbare Schäden aller Art ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch ein von der ISAG zu verantwortendes vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
In keinem Falle bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind, wie Schäden an persönlichen Gegenständen, fotoempfindlichen Materialen oder Schäden durch Arbeits- und Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangenem Gewinn und von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

10.  Software

Mit den Produkten der ISAG wird die entsprechende Betriebs- und Anwendungssoftware geliefert. Diese ist urheberrechtlich geschützt, und der Kunde ist nur berechtigt, diese Software zum eigenen Gebrauch und in Verbindung mit den Produkten, auf denen sie installiert wurde, zu nutzen.
Dem Kunden ist es untersagt, die ihm zur Nutzung überlassene Software Dritten zugänglich zu machen oder zu übertragen. Die Herstellung von Sicherungskopien durch den Kunden muss ISAG mitgeteilt werden. Diese müssen einen Urheberrechtsvermerk der ISAG tragen. ISAG ist berechtigt, jederzeit Änderungen an der Software vorzunehmen, sofern diese zur Verbesserung der Nutzung der gelieferten Geräte dienen.

11.  Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen, die von den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind nur gültig, wenn sie von ISAG schriftlich bestätigt werden.

12.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen ISAG und dem Kunden untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. ISAG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Auch bei Lieferungen ins Ausland ist schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung von UN-Kaufrecht oder anderen internationalen handelsrechtlichen Normen ist ausgeschlossen.

13.  Salvatorische Klausel

Sollten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.