ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN DER IMAGING SOLUTIONS AG
1. Allgemeines
Nachfolgende
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf alle Lieferungen und
Leistungen der Imaging Solutions AG (nachfolgend "ISAG") auf Grund eines
Kauf- oder Werkvertrages anwendbar, sofern nicht schriftlich eine
abweichende Regelung vereinbart worden ist. Anders lautende oder
widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von
ISAG ausdrücklich schriftlich angenommen wurden.
Vorliegende
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind verbindlich, soweit sie im Angebot
oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
2. Gewerbliche Schutzrechte
An
Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller
bereits vor Vertragsschluss erhält, behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wenn nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die
Richtigkeit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen und
Materialien zu überprüfen. Bei Maschinen, die nach vom Besteller
vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt
werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten
Dritter. Falls wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat
uns der Besteller in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen
freizustellen.
3. Angebote und Auftragsbestätigungen
Angebote unsererseits erfolgen stets freibleibend.
Aufträge
gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung sowie der darin
aufgeführten, geleisteter Anzahlung als angenommen. Die Anzahlung hat
innert Wochenfrist zu erfolgen. Die Lieferfristen in der
Auftragsbestätigung verlängern sich, wenn die Anzahlung(en) nicht
rechtzeitig geleistet wird(werden). Die ISAG hat das Recht bei Verzug
der Anzahlung vom Vertrag zurückzutreten ohne ersatzpflichtig zu werden
oder die Lieferung auf einen späteren Termin zu verschieben, als in der
Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Für den Umfang und die Konditionen
der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Abweichungen in der Auftragsbestätigung von vorher getroffenen
Vereinbarungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb
von zwei Geschäftstagen seit Erhalt schriftlich widerspricht.
Wir
behalten uns Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang vor, die
durch die Berücksichtigung von Änderungen zwingender rechtlicher oder
technischer Normen bedingt sind. Änderungswünsche des Bestellers
hinsichtlich des Inhalts der zu erbringenden Leistungen nach
Vertragsschluss (z.B. Umrüstungs- bzw. Erweiterungsarbeiten)
berücksichtigen wir im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten und nur
gegen gesonderte Vergütung gemäß unserem gesonderten Angebot oder
unseren zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungswünsche gültigen Preisen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und
Kostenvoranschläge zu unseren Maschinen und Materialien dürfen ohne
schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht,
vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf
Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien
zurückzugeben.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere
Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die genannten Preise gelten,
falls nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ab Werk, ohne
Verpackung. Bei Lieferungen im Inland oder Übernahme der Maschine ab
Werk wird die gesetzliche Schweizer Mehrwertsteuer zusätzlich
geschuldet, sofern der Kunde nicht die Exportpapiere beibringt. Bei
Lieferungen ins Ausland werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und/oder
eventuelle Importzölle zusätzlich geschuldet. Diese werden bei
Rechnungen ins Ausland nicht gesondert ausgewiesen und sind durch den
Kunden im Regelfall direkt an den Zoll oder das Transportunternehmen zu
zahlen bei der Einfuhr. Transportkosten und –versicherung, sowie
Reisespesen bei Inbetriebnahme sind nicht im Angebot enthalten. Es
werden keine Mehrwertsteuerzahlungen durch die ISAG geleistet, auch
nicht als Vorschuss.
Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk, auch bei Lieferungen durch ISAG-eigene Fahrzeuge.
Die
Rechnungen von ISAG sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug. Vorauszahlungen innerhalb des
auf der Vorauszahlung vermerkten Datums. Von der Bank des Kunden
erhobene Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Es werden keine
Checkzahlungen und/oder Wechsel akzeptiert. Vereinbarte An- und
Vorauszahlungen sind sofort nach Eintritt der jeweiligen Meilensteine
zur Zahlung fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Regensdorf
(Schweiz). Jede Verrechnung des Kunden mit Ansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen oder aus Gewährleistungsansprüchen ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist
ISAG berechtigt, dem Kunden einen Verzugszins in der Höhe des in der
Währung gültigen Libors auf 1-Monats-Basis zuzüglich 3% zu belasten
(Jahreszins/360 Tage) ab Fälligkeit der Forderung zu berechnen. Der
Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der
Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist
ISAG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Frist die Zahlungen zuzüglich des aufgrund der Verzögerung
eingetretenen Schadens einzuklagen oder alternativ entweder auf die
nachfolgenden Leistungen zu verzichten und Kompensation für den
entstehenden Schaden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und
die versprochenen Leistungen zu verweigern und / oder die schon
gelieferten Leistungen zurückzufordern.
Während der Dauer des
Zahlungsverzugs des Kunden werden von ISAG keine Gewährleistungen
erbracht. Die ISAG ist nicht verpflichtet Leistungen oder Lieferungen
bis zur Begleichung der fälligen Forderungen zu erbringen. Die ISAG ist
dazu berechtigt bei Zahlungsverzug die Maschine stillzulegen und erst
nach der vollständigen Bezahlung freizuschalten.
Tritt der Kunde nach
der Anzahlung vom Vertrag zurück so ist auf jeden Fall die Anzahlung
ohne Nachweis eines Schadens geschuldet und es besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung. Darüber hinaus kann ein eventueller, mit der Anzahlung
nicht gedeckter Schaden, von der ISAG geltend gemacht werden.
Die
Zahlung ist grundsätzlich in der in der Auftragsbestätigung aufgeführten
Währung zu zahlen. Allfällige Währungsdifferenzen gehen voll zu Lasten
des Bestellers.
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Bestellers beantragt und/oder eingeleitet, so ist ISAG berechtigt von
dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
Die
von ISAG gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen Eigentum der ISAG. Die Ware darf bis zur vollständigen
Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung der ISAG weder veräussert,
verpfändet noch sicherungshalber übereignet oder an einen anderen Ort
verbracht werden.
7. Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang
Die
Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. soweit
bestätigt, mit dem Erhalt der Anzahlung, Muster und mit Klärung der
technischen Details. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Mit dem Besteller vereinbarte Änderungen des
Leistungsinhalts führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und
Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Fälle höherer Gewalt,
Streiks, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Ereignisse, mögen diese
ISAG oder einem Unterlieferanten eintreten, entbinden ISAG von etwaigen
übernommenen Lieferverpflichtungen. In solchen Fällen ist ISAG
berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Laufzeit zu verlängern.
Wird die von ISAG angegebene Lieferfrist um mehr als 4 Monate
überschritten, so ist der Kunde lediglich berechtigt, nach Gewährung
einer Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die ISAG ist
für entgangene Gewinne und Umsätze des Kunden und allfälliger
Folgeschäden daraus in keinem Fall haftbar.
Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus (z.B. rechtzeitiger Eingang
vereinbarter Anzahlungen, termingerechte Bereitstellung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Angaben in
technischer Hinsicht zu Werkstücken oder Werkstückmuster). Unsere
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht rechtzeitiger oder
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Teillieferungen sind zulässig, soweit abgeschlossene Einheiten oder
selbstständige Einzelkomponenten geliefert werden.
Nutzen und
Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald das Produkt das Werk oder das
Auslieferungslager verlassen hat. Die Eigentumsrechte gelten jedoch
gemäss Abschnitt 6 „Eigentumsvorbehalt“.
8. Prüfung und Annahme der Produkte
Der
Kunde hat die Ware nach Erhalt umgehend auf Transportschäden zu
überprüfen und eventuelle Reklamationen sofort schriftlich an den
Frachtführer mit Kopie an ISAG zu richten.
Unmittelbar nach Abschluss
der Installation hat der Kunde zu prüfen, ob die Eigenschaften des
Produkts den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Der Kunde
bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf dem ISAG-Abnahmeprotokoll.
Die
selbstständige Installation und Inbetriebnahme des Produkts bzw. Geräts
durch den Kunden erfordert das ausdrücklich schriftliche Einverständnis
seitens ISAG. Eventuelle Mängel sind ISAG sofort schriftlich bekannt zu
geben, ansonsten gelten die gelieferten Produkte als akzeptiert. Die
Beweispflicht für Mängel und Beschädigungen obliegt in jedem Fall dem
Kunden. Für Schäden die durch die selbstständige Installation und
Inbetriebnahme des Produkts bzw. Gerätes durch den Kunden verursacht
werden, haftet ISAG nicht. Ebenso verfällt die Garantie.
9. Gewährleistung, Haftung für Mängel
9.1 Gewährleistungsumfang und –Leistungen
ISAG
gewährleistet für alle fabrikneuen Produkte und Komponenten, ausser für
die Datenserver, innerhalb der in Abschnitt 9.3 definierten
Garantiezeit, dass jedes neue Produkt frei von Fabrikations- und
Materialfehlern geliefert wird. Verschleissteile, zu denen
beispielsweise Antriebsriemen, Brems- und Kupplungsbeläge und
Transportwalzen, gehören, sind in dieser Garantie nicht enthalten. Eine
detaillierte Liste der Verschleissteile ist auf Anfrage separat
erhältlich.
Für den Fall, dass irgendein Teil, welches unter die
Garantiebedingung fällt, nicht funktioniert oder dass eine andere
Fehlfunktion während der Garantiezeit auftritt, wird ISAG die Reparatur
oder, in eigener Entscheidung, den Austausch des fehlerhaften Teiles
kostenlos durchführen. Die Versandkosten von und nach ISAG sowie
allenfalls anfallende Zölle, Abgaben und Steuern auf solche
Garantieteile trägt der Kunde. Falls eine Reparatur oder ein Austausch
durch einen Mitarbeiter der ISAG vor Ort notwendig ist, werden Arbeits-
und Reisezeiten von ISAG getragen, jedoch gehen sämtliche tatsächlichen
Reisekosten für diese Mitarbeiter, u.a. Flüge, Übernachtungskosten,
Mietwagen, Telefonkosten und Mahlzeiten, zu Lasten des Kunden. Diese
Kosten sind ausdrücklich von der Garantieleistung ausgeschlossen.
9.2 Server-Hardware
Der Hersteller der Server gewährt für seine Produkte eine dreijährige Garantie an ihrem Einsatzort. Für die Gewährleistung ist ausschliesslich der Hersteller der Datenserver verantwortlich. Die Garantie ist im Kaufpreis enthalten. Nähere Einzelheiten zu den Garantiebedingungen können angefordert werden.
9.3 Gewährleistungsdauer
Die Gewährleistungsdauer für alle Produkte ist auf 1 Jahr nach dem Garantiebeginn, der unter Ziffer 9.5 definiert ist, begrenzt. Diese Gewährleistungsdauer von 12 Monaten bezieht sich auf einen Einschichtbetrieb während einer Fünftagewoche. Bei Zweischichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate.
9.4 Gebrauchte Maschinen
Für gebrauchte, überholte Maschinen beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Bei Zweischichtbetrieb beträgt sie 3 Monate.
9.5 Beginn der Garantiezeit
Die Gewährleistung beginnt mit
1. dem Tag, an dem der Kunde schriftlich die korrekte Installation des Produktes bestätigt.
2.
dem Tag, an dem der Kunde mit dem Verkauf der auf dem Produkt
gefertigten Waren beginnt, unabhängig davon ob der Kunde noch Mängel
geltend macht oder nicht.
Der früheste der genannten Termine gilt als Beginn der Garantiezeit.
9.6 Gewährleistungsbegrenzungen und Garantiebedingungen
9.6.1
Ausser der oben beschriebenen, begrenzten Garantie werden von ISAG
keinerlei Garantieleistungen übernommen, weder ausdrücklich oder
stillschweigend. Auch werden keine Vertreter oder andere Personen zur
Übernahme weitergehender Garantieverpflichtungen autorisiert.
9.6.2 In folgenden Fällen wird jegliche Gewährleistung und Haftung von ISAG ausgeschlossen:
- falls der Kunde die gelieferten Teile nicht überprüft und so Mängel unentdeckt bleiben
- bei nicht sofortiger Erhebung der Mängelrüge nach Entdeckung des Mangels
- bei unsachgemässer Behandlung und unsorgfältiger Wartung seitens des Kunden oder Dritter
-
bei Installationen, Reparaturen oder Konfigurationsänderungen ohne
schriftliche Einwilligung von ISAG durch den Kunden oder durch Dritte,
sowie bei anderen nicht autorisierten Eingriffen in Hardware, Software
und Gesamtsystem
- bei abnormaler physikalischer Beanspruchung
(Temperatur, Feuchtigkeit usw.), bei Spannungsspitzen bei der
elektrischen Versorgung oder bei Beschädigungen durch Unfälle
- bei höherer Gewalt (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Unwetter, Feuer usw.) und
- bei Infektion von Computern durch Computerviren
- bei Nichteinhaltung der aktuellen Software-Stände (Wartungsreleases, Pflichtreleases) gemäss Vorgabe von Dritten und ISAG
- falls Änderungen oder Weiterentwicklungen an bestehender Software (Spezifikation) ohne Rücksprache mit ISAG getroffen wird.
- falls auf dem Produkt nicht freigegebene Materialien verwendet werden (z.B. Leim, Schmiermittel oder ähnliches)
- bei betrieb des Produktes ausserhalb der Spezifikationen oder nicht sachgerechtem Gebrauch.
- falls nicht von der ISAG freigegebene Papiere verwendet werden.
- eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9.7 Vorgehen im Gewährleistungsfall
Bei
auftretenden Betriebsstörungen oder sonstigen Mängeln ist der
zuständige ISAG-Serviceleiter sofort zu verständigen. Der Service ist
erreichbar auf dem Schriftwege (Mail / Fax) oder per Telefon während der
üblichen Geschäftsstunden der ISAG, Schweiz. Mängelrügen bedürfen in
jedem Fall der Schriftform.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und mit Genehmigung von ISAG zurückgenommen. Zurückgesandte
Teile müssen sorgfältig verpackt und durch die von ISAG erteilte
RMA-Nummer identifizierbar sein (RMA = Return Material Authorisation).
Eine
Zurückhaltung oder Kürzung des Rechnungsbetrags gemäss Ziffer 4 wegen
irgendeiner Beanstandung oder bei Gewährleistungsansprüchen ist
unzulässig.
ISAG behält sich das Recht vor, im Falle von Einsätzen,
welche nicht unter die Gewährleistung fallen oder durch diese abgedeckt
sind, die Einsätze voll zu verrechnen.
9.8 Haftung
Weitergehende
Ansprüche des Kunden als die vorstehend genannten sind ausgeschlossen.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom
Vertrag ausgeschlossen.
Eine Haftung der ISAG für mittelbare und
unmittelbare Schäden aller Art ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit
sie nicht durch ein von der ISAG zu verantwortendes vorsätzliches oder
zumindest grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
In keinem
Falle bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an
den Produkten selbst entstanden sind, wie Schäden an persönlichen
Gegenständen, fotoempfindlichen Materialen oder Schäden durch Arbeits-
und Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen,
entgangenem Gewinn und von anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schäden.
10. Software
Mit
den Produkten der ISAG wird die entsprechende Betriebs- und
Anwendungssoftware geliefert. Diese ist urheberrechtlich geschützt, und
der Kunde ist nur berechtigt, diese Software zum eigenen Gebrauch und in
Verbindung mit den Produkten, auf denen sie installiert wurde, zu
nutzen.
Dem Kunden ist es untersagt, die ihm zur Nutzung überlassene
Software Dritten zugänglich zu machen oder zu übertragen. Die
Herstellung von Sicherungskopien durch den Kunden muss ISAG mitgeteilt
werden. Diese müssen einen Urheberrechtsvermerk der ISAG tragen. ISAG
ist berechtigt, jederzeit Änderungen an der Software vorzunehmen, sofern
diese zur Verbesserung der Nutzung der gelieferten Geräte dienen.
11. Mündliche Vereinbarungen
Mündliche
Vereinbarungen, die von den vorstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind nur gültig,
wenn sie von ISAG schriftlich bestätigt werden.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das
Rechtsverhältnis zwischen ISAG und dem Kunden untersteht
schweizerischem Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand
ist Zürich, Schweiz. ISAG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Auch bei Lieferungen ins Ausland
ist schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung von UN-Kaufrecht oder
anderen internationalen handelsrechtlichen Normen ist ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.