ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN DER IMAGING SOLUTIONS AG
1. Allgemeines
Nachfolgende
 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf alle Lieferungen und 
Leistungen der Imaging Solutions AG (nachfolgend "ISAG") auf Grund eines
 Kauf- oder Werkvertrages anwendbar, sofern nicht schriftlich eine 
abweichende Regelung vereinbart worden ist. Anders lautende oder 
widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von
 ISAG ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. 
Vorliegende
 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind verbindlich, soweit sie im Angebot
 oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
2. Gewerbliche Schutzrechte
An
 Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller 
bereits vor Vertragsschluss erhält, behalten wir uns Eigentums- und 
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer 
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wenn nicht ausdrücklich 
etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die 
Richtigkeit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen und
 Materialien zu überprüfen. Bei Maschinen, die nach vom Besteller 
vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt 
werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten 
Dritter. Falls wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat 
uns der Besteller in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen 
freizustellen.
3. Angebote und Auftragsbestätigungen
Angebote unsererseits erfolgen stets freibleibend.
Aufträge
 gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung sowie der darin 
aufgeführten, geleisteter Anzahlung als angenommen. Die Anzahlung hat 
innert Wochenfrist zu erfolgen. Die Lieferfristen in der 
Auftragsbestätigung verlängern sich, wenn die Anzahlung(en) nicht 
rechtzeitig geleistet wird(werden). Die ISAG hat das Recht bei Verzug 
der Anzahlung vom Vertrag zurückzutreten ohne ersatzpflichtig zu werden 
oder die Lieferung auf einen späteren Termin zu verschieben, als in der 
Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Für den Umfang und die Konditionen 
der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 
Abweichungen in der Auftragsbestätigung von vorher getroffenen 
Vereinbarungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb 
von zwei Geschäftstagen seit Erhalt schriftlich widerspricht.
Wir 
behalten uns Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang vor, die 
durch die Berücksichtigung von Änderungen zwingender rechtlicher oder 
technischer Normen bedingt sind. Änderungswünsche des Bestellers 
hinsichtlich des Inhalts der zu erbringenden Leistungen nach 
Vertragsschluss (z.B. Umrüstungs- bzw. Erweiterungsarbeiten) 
berücksichtigen wir im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten und nur 
gegen gesonderte Vergütung gemäß unserem gesonderten Angebot oder 
unseren zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungswünsche gültigen Preisen.
 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und 
Kostenvoranschläge zu unseren Maschinen und Materialien dürfen ohne 
schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, 
vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf 
Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien 
zurückzugeben.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere
 Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die genannten Preise gelten,
 falls nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ab Werk, ohne 
Verpackung. Bei Lieferungen im Inland oder Übernahme der Maschine ab 
Werk wird die gesetzliche Schweizer Mehrwertsteuer zusätzlich 
geschuldet, sofern der Kunde nicht die Exportpapiere beibringt. Bei 
Lieferungen ins Ausland werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und/oder 
eventuelle Importzölle zusätzlich geschuldet. Diese werden bei 
Rechnungen ins Ausland nicht gesondert ausgewiesen und sind durch den 
Kunden im Regelfall direkt an den Zoll oder das Transportunternehmen zu 
zahlen bei der Einfuhr. Transportkosten und –versicherung, sowie 
Reisespesen bei Inbetriebnahme sind nicht im Angebot enthalten. Es 
werden keine Mehrwertsteuerzahlungen durch die ISAG geleistet, auch 
nicht als Vorschuss.
Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk, auch bei Lieferungen durch ISAG-eigene Fahrzeuge.
Die
 Rechnungen von ISAG sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab 
Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug. Vorauszahlungen innerhalb des 
auf der Vorauszahlung vermerkten Datums. Von der Bank des Kunden 
erhobene Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Es werden keine 
Checkzahlungen und/oder Wechsel akzeptiert. Vereinbarte An- und 
Vorauszahlungen sind sofort nach Eintritt der jeweiligen Meilensteine 
zur Zahlung fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Regensdorf 
(Schweiz). Jede Verrechnung des Kunden mit Ansprüchen aus anderen 
Vertragsverhältnissen oder aus Gewährleistungsansprüchen ist 
ausdrücklich ausgeschlossen. 
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist 
ISAG berechtigt, dem Kunden einen Verzugszins in der Höhe des in der 
Währung gültigen Libors auf 1-Monats-Basis zuzüglich 3% zu belasten 
(Jahreszins/360 Tage) ab Fälligkeit der Forderung zu berechnen. Der 
Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der 
Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist 
ISAG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten 
angemessenen Frist die Zahlungen zuzüglich des aufgrund der Verzögerung 
eingetretenen Schadens einzuklagen oder alternativ entweder auf die 
nachfolgenden Leistungen zu verzichten und Kompensation für den 
entstehenden Schaden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 
die versprochenen Leistungen zu verweigern und / oder die schon 
gelieferten Leistungen zurückzufordern. 
Während der Dauer des 
Zahlungsverzugs des Kunden werden von ISAG keine Gewährleistungen 
erbracht. Die ISAG ist nicht verpflichtet Leistungen oder Lieferungen 
bis zur Begleichung der fälligen Forderungen zu erbringen. Die ISAG ist 
dazu berechtigt bei Zahlungsverzug die Maschine stillzulegen und erst 
nach der vollständigen Bezahlung freizuschalten.
Tritt der Kunde nach
 der Anzahlung vom Vertrag zurück so ist auf jeden Fall die Anzahlung 
ohne Nachweis eines Schadens geschuldet und es besteht kein Anspruch auf
 Rückzahlung. Darüber hinaus kann ein eventueller, mit der Anzahlung 
nicht gedeckter Schaden, von der ISAG geltend gemacht werden.
Die 
Zahlung ist grundsätzlich in der in der Auftragsbestätigung aufgeführten
 Währung zu zahlen. Allfällige Währungsdifferenzen gehen voll zu Lasten 
des Bestellers.
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des 
Bestellers beantragt und/oder eingeleitet, so ist ISAG berechtigt von 
dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs-
 oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine 
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns 
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines 
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf 
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
Die
 von ISAG gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher 
Forderungen Eigentum der ISAG. Die Ware darf bis zur vollständigen 
Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung der ISAG weder veräussert, 
verpfändet noch sicherungshalber übereignet oder an einen anderen Ort 
verbracht werden.
7. Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang
Die
 Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. soweit 
bestätigt, mit dem Erhalt der Anzahlung, Muster und mit Klärung der 
technischen Details. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der 
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft 
mitgeteilt ist. Mit dem Besteller vereinbarte Änderungen des 
Leistungsinhalts führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und 
Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
Fälle höherer Gewalt,
 Streiks, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Ereignisse, mögen diese 
ISAG oder einem Unterlieferanten eintreten, entbinden ISAG von etwaigen 
übernommenen Lieferverpflichtungen. In solchen Fällen ist ISAG 
berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Laufzeit zu verlängern. 
Wird die von ISAG angegebene Lieferfrist um mehr als 4 Monate 
überschritten, so ist der Kunde lediglich berechtigt, nach Gewährung 
einer Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die ISAG ist
 für entgangene Gewinne und Umsätze des Kunden und allfälliger 
Folgeschäden daraus in keinem Fall haftbar.
Die Einhaltung unserer 
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung
 der Verpflichtungen des Bestellers voraus (z.B. rechtzeitiger Eingang 
vereinbarter Anzahlungen, termingerechte Bereitstellung der vom 
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Angaben in 
technischer Hinsicht zu Werkstücken oder Werkstückmuster). Unsere 
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht rechtzeitiger oder 
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. 
Teillieferungen sind zulässig, soweit abgeschlossene Einheiten oder 
selbstständige Einzelkomponenten geliefert werden.
Nutzen und 
Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald das Produkt das Werk oder das 
Auslieferungslager verlassen hat. Die Eigentumsrechte gelten jedoch 
gemäss Abschnitt 6 „Eigentumsvorbehalt“.
8. Prüfung und Annahme der Produkte
Der
 Kunde hat die Ware nach Erhalt umgehend auf Transportschäden zu 
überprüfen und eventuelle Reklamationen sofort schriftlich an den 
Frachtführer mit Kopie an ISAG zu richten.
Unmittelbar nach Abschluss
 der Installation hat der Kunde zu prüfen, ob die Eigenschaften des 
Produkts den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Der Kunde 
bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf dem ISAG-Abnahmeprotokoll.
Die
 selbstständige Installation und Inbetriebnahme des Produkts bzw. Geräts
 durch den Kunden erfordert das ausdrücklich schriftliche Einverständnis
 seitens ISAG. Eventuelle Mängel sind ISAG sofort schriftlich bekannt zu
 geben, ansonsten gelten die gelieferten Produkte als akzeptiert. Die 
Beweispflicht für Mängel und Beschädigungen obliegt in jedem Fall dem 
Kunden. Für Schäden die durch die selbstständige Installation und 
Inbetriebnahme des Produkts bzw. Gerätes durch den Kunden verursacht 
werden, haftet ISAG nicht. Ebenso verfällt die Garantie. 
9. Gewährleistung, Haftung für Mängel
9.1 Gewährleistungsumfang und –Leistungen
ISAG
 gewährleistet für alle fabrikneuen Produkte und Komponenten, ausser für
 die Datenserver, innerhalb der in Abschnitt 9.3 definierten 
Garantiezeit, dass jedes neue Produkt frei von Fabrikations- und 
Materialfehlern geliefert wird. Verschleissteile, zu denen 
beispielsweise Antriebsriemen, Brems- und Kupplungsbeläge und 
Transportwalzen, gehören, sind in dieser Garantie nicht enthalten. Eine 
detaillierte Liste der Verschleissteile ist auf Anfrage separat 
erhältlich. 
Für den Fall, dass irgendein Teil, welches unter die 
Garantiebedingung fällt, nicht funktioniert oder dass eine andere 
Fehlfunktion während der Garantiezeit auftritt, wird ISAG die Reparatur 
oder, in eigener Entscheidung, den Austausch des fehlerhaften Teiles 
kostenlos durchführen. Die Versandkosten von und nach ISAG sowie 
allenfalls anfallende Zölle, Abgaben und Steuern auf solche 
Garantieteile trägt der Kunde. Falls eine Reparatur oder ein Austausch 
durch einen Mitarbeiter der ISAG vor Ort notwendig ist, werden Arbeits- 
und Reisezeiten von ISAG getragen, jedoch gehen sämtliche tatsächlichen 
Reisekosten für diese Mitarbeiter, u.a. Flüge, Übernachtungskosten, 
Mietwagen, Telefonkosten und Mahlzeiten, zu Lasten des Kunden. Diese 
Kosten sind ausdrücklich von der Garantieleistung ausgeschlossen.
9.2 Server-Hardware
Der Hersteller der Server gewährt für seine Produkte eine dreijährige Garantie an ihrem Einsatzort. Für die Gewährleistung ist ausschliesslich der Hersteller der Datenserver verantwortlich. Die Garantie ist im Kaufpreis enthalten. Nähere Einzelheiten zu den Garantiebedingungen können angefordert werden.
9.3 Gewährleistungsdauer
Die Gewährleistungsdauer für alle Produkte ist auf 1 Jahr nach dem Garantiebeginn, der unter Ziffer 9.5 definiert ist, begrenzt. Diese Gewährleistungsdauer von 12 Monaten bezieht sich auf einen Einschichtbetrieb während einer Fünftagewoche. Bei Zweischichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate.
9.4 Gebrauchte Maschinen
Für gebrauchte, überholte Maschinen beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Bei Zweischichtbetrieb beträgt sie 3 Monate.
9.5 Beginn der Garantiezeit
Die Gewährleistung beginnt mit 
1. 	dem Tag, an dem der Kunde schriftlich die korrekte Installation des Produktes bestätigt.
2.
 dem Tag, an dem der Kunde mit dem Verkauf der auf dem Produkt 
gefertigten Waren beginnt, unabhängig davon ob der Kunde noch Mängel 
geltend macht oder nicht. 
Der früheste der genannten Termine gilt als Beginn der Garantiezeit.
9.6 Gewährleistungsbegrenzungen und Garantiebedingungen
9.6.1
	Ausser der oben beschriebenen, begrenzten Garantie werden von ISAG 
keinerlei Garantieleistungen übernommen, weder ausdrücklich oder 
stillschweigend. Auch werden keine Vertreter oder andere Personen zur 
Übernahme weitergehender Garantieverpflichtungen autorisiert. 
9.6.2	In folgenden Fällen wird jegliche Gewährleistung und Haftung von ISAG ausgeschlossen:
- falls der Kunde die gelieferten Teile nicht überprüft und so Mängel unentdeckt bleiben
-	bei nicht sofortiger Erhebung der Mängelrüge nach Entdeckung des Mangels
-	bei unsachgemässer Behandlung und unsorgfältiger Wartung seitens des Kunden oder Dritter
-
	bei Installationen, Reparaturen oder Konfigurationsänderungen ohne 
schriftliche Einwilligung von ISAG durch den Kunden oder durch Dritte, 
sowie bei anderen nicht autorisierten Eingriffen in Hardware, Software 
und Gesamtsystem 
-	bei abnormaler physikalischer Beanspruchung 
(Temperatur, Feuchtigkeit usw.), bei Spannungsspitzen bei der 
elektrischen Versorgung oder bei Beschädigungen durch Unfälle
-	bei höherer Gewalt (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Unwetter, Feuer usw.) und
-	bei Infektion von Computern durch Computerviren
-	bei Nichteinhaltung der aktuellen Software-Stände (Wartungsreleases, Pflichtreleases) gemäss Vorgabe von Dritten und ISAG
-	falls Änderungen oder Weiterentwicklungen an bestehender Software (Spezifikation) ohne Rücksprache mit ISAG getroffen wird. 
- falls auf dem Produkt nicht freigegebene Materialien verwendet werden (z.B. Leim, Schmiermittel oder ähnliches)
- bei betrieb des Produktes ausserhalb der Spezifikationen oder nicht sachgerechtem Gebrauch.
- falls nicht von der ISAG freigegebene Papiere verwendet werden.
- eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9.7 Vorgehen im Gewährleistungsfall
Bei
 auftretenden Betriebsstörungen oder sonstigen Mängeln ist der 
zuständige ISAG-Serviceleiter sofort zu verständigen. Der Service ist 
erreichbar auf dem Schriftwege (Mail / Fax) oder per Telefon während der
 üblichen Geschäftsstunden der ISAG, Schweiz. Mängelrügen bedürfen in 
jedem Fall der Schriftform.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger 
Vereinbarung und mit Genehmigung von ISAG zurückgenommen. Zurückgesandte
 Teile müssen sorgfältig verpackt und durch die von ISAG erteilte 
RMA-Nummer identifizierbar sein (RMA = Return Material Authorisation). 
Eine
 Zurückhaltung oder Kürzung des Rechnungsbetrags gemäss Ziffer 4 wegen 
irgendeiner Beanstandung oder bei Gewährleistungsansprüchen ist 
unzulässig.
ISAG behält sich das Recht vor, im Falle von Einsätzen, 
welche nicht unter die Gewährleistung fallen oder durch diese abgedeckt 
sind, die Einsätze voll zu verrechnen.
9.8 Haftung
Weitergehende
 Ansprüche des Kunden als die vorstehend genannten sind ausgeschlossen. 
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf 
Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom 
Vertrag ausgeschlossen. 
Eine Haftung der ISAG für mittelbare und 
unmittelbare Schäden aller Art ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit 
sie nicht durch ein von der ISAG zu verantwortendes vorsätzliches oder 
zumindest grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
In keinem 
Falle bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an
 den Produkten selbst entstanden sind, wie Schäden an persönlichen 
Gegenständen, fotoempfindlichen Materialen oder Schäden durch Arbeits- 
und Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, 
entgangenem Gewinn und von anderen mittelbaren oder unmittelbaren 
Schäden.
10. Software
Mit
 den Produkten der ISAG wird die entsprechende Betriebs- und 
Anwendungssoftware geliefert. Diese ist urheberrechtlich geschützt, und 
der Kunde ist nur berechtigt, diese Software zum eigenen Gebrauch und in
 Verbindung mit den Produkten, auf denen sie installiert wurde, zu 
nutzen.
Dem Kunden ist es untersagt, die ihm zur Nutzung überlassene 
Software Dritten zugänglich zu machen oder zu übertragen. Die 
Herstellung von Sicherungskopien durch den Kunden muss ISAG mitgeteilt 
werden. Diese müssen einen Urheberrechtsvermerk der ISAG tragen. ISAG 
ist berechtigt, jederzeit Änderungen an der Software vorzunehmen, sofern
 diese zur Verbesserung der Nutzung der gelieferten Geräte dienen.
11. Mündliche Vereinbarungen
Mündliche
 Vereinbarungen, die von den vorstehenden Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind nur gültig, 
wenn sie von ISAG schriftlich bestätigt werden.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das
 Rechtsverhältnis zwischen ISAG und dem Kunden untersteht 
schweizerischem Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand
 ist Zürich, Schweiz. ISAG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an 
seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Auch bei Lieferungen ins Ausland 
ist schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung von UN-Kaufrecht oder
 anderen internationalen handelsrechtlichen Normen ist ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.